Satzung der Schützengesellschaft D`Windachtaler Obermühlhausen
Eingetragen im Vereinsregister AG Augsburg VR 40562
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft D'Windachtaler Obermühlhausen e.V." und hat seinen Sitz in Dießen/A. Ortsteil Obermühlhausen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er wurde 1876 gegründet.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen, im Sinne des § 21 BGB.
§ 2
Zweck des Vereins
Die Schützengesellschaft "D'Windachtaler Obermühlhausen e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Im Einzelnen durch:
a. Abhalten von gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen unter Aufsicht von geprüften Übungsleitern.
b. Sportliches Schießen nach der Schießordnung des BSSB und des DSB, z.B. Rundenwettkämpfe, Gaumeisterschaften usw.
c. Förderung der Jugend.
d. Allgemeine Pflege des Bayerischen Schützenbrauchtums.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das Mindestalter, welches der BSSB vorschreibt, hat. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten.
Bei Aufnahme von Jungschützen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist eine schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten dem Vorstand vorzulegen. Der aufnehmende Schütze muss an drei Veranstaltungen der laufenden Saison teilnehmen. Über die Aufnahme wird im Vereinsausschuss abgestimmt. Die einfache Mehrheit reicht zur Aufnahme.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Für die Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt: Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen, die Kündigungsfrist ist spätestens 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres (30. November).
Geschieht die Kündigung nicht fristgerecht, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige
Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b. durch Ausschluss: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Vorstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzungen von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens oder einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Ausschluss erfolgt auch bei Nichtbezahlung der Beiträge nach vorhergegangener Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
c. durch den Tod.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Schützenausweis ist an das Schützenmeisteramt zurückzugeben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen der Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
§ 7
Ehrenmitglieder
Vereinsmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Versammlung oder des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über den Vorschlag stimmt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit ab.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten. Ehrenschützenmeister haben im Vereinsausschuss einen Sitz ohne Stimmrecht.
§ 8
Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr, dessen Höhe von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist im Januar eines jeden Jahres im Voraus per Lasteinzug zu zahlen.
Bankgebühren die wegen ungenügender Deckung oder Nichtmitteilung einer Änderung der Bankverbindung entstehen, müssen vom Mitglied getragen werden.
§ 9
Verwendung der Vereinsmittel
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vorstands- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung i. S.d. § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Näheres regelt die Vereinsordnung bzw. die Mitgliederversammlung.
§ 10
Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. das Schützenmeisteramt,
3. der Vereinsausschuss,
4. die Mitgliederversammlung
zu 1. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister. Sie sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Der 2. Schützenmeister hat den 1. Schützenmeister in allen Obliegenheiten zu unterstützen.
zu 2. Das Schützenmeisteramt
Das Schützenmeisteramt besteht aus:
a. dem Vorstand
b. dem 1. Kassier
c. dem 1. Schriftführer
d. dem 1. Sportleiter
e. dem 1. Jugendleiter
Der 1. Kassier besorgt das Kassenwesen, er ist für die richtige Eintragung der Ein- und Ausgaben verantwortlich und hat das Kassenbuch bei jeder Versammlung vorzulegen. Bei dieser Gelegenheit steht jedem Mitglied das Recht zu, sich von der richtigen Kassenführung zu überzeugen.
Der 1. Schriftführer besorgt alle schriftlichen Angelegenheiten soweit sie nicht vom Vorstand erledigt werden, führt das Protokollbuch, ebenso ein genaues Mitgliederverzeichnis. Das Protokollbuch hat er bei jeder Versammlung vorzulesen.
Er ist für Eintragungen in das Schießbuch, für die Scheibenausgabe und -annahme nebst Auswertung in Zusammenarbeit mit den Sportleitern verantwortlich.
Der 2. Schriftführer hat den 1. Schriftführer in allen Obliegenheiten zu unterstützen.
Der 1. Sportleiter hat dafür zu sorgen, dass die schießsportlichen Veranstaltungen nach den allgemein gültigen Regeln durchgeführt werden.
Dem 1. Jugendleiter obliegen die gleichen Belange wie dem 1. Sportleiter jedoch mit Schwerpunkt auf die Schützenjugend. Der 2. Sportleiter und der 2. Jugendleiter haben den 1. Sportleiter sowie den 1. Jugendleiter und die Schriftführer in allen Obliegenheiten zu unterstützen.
Dem Damenleiter obliegen die gleichen Belange wie dem 1. Sportleiter jedoch mit Schwerpunkt auf die Damen.
zu 3. Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
a. dem Schützenmeisteramt
b. dem 2. Schriftführer
c. dem 2. Sportleiter
d. dem 2. Jugendleiter
e dem Damenleiter
f. dem Zeugwart
g. den Beisitzern, deren Anzahl die Mitgliederversammlung bestimmt.
Für spezielle Aufgabengebiete kann der Vereinsausschuss erweitert werden. Eine Personalunion sollte vermieden werden.
Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, den Vorstand in allen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand ist an die Mehrheitsbeschlüsse des Vereinsausschusses gebunden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorstandes.
Der Ausschuss wird durch den 1. bzw . 2. Vorstand einberufen. Dieser leitet die Sitzung. Die Mitglieder des Vorstandes, des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses haben bei Ausschusssitzungen Sitz und Stimme.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes müssen in geheimer Wahl per Stimmzettel mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Alle weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses, zwei Rechnungsprüfer und die Fahnenabordnung werden ebenso auf die Dauer von 3 Jahren per Akklamation gewählt.
Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Wahlberechtigt sind Jugendliche erst nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres.
Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, entscheidet der Ausschuss ob eine Generalversammlung zur Neuwahl einberufen wird oder ein kommissarischer Vertreter bis zur nächsten ordentlichen Neuwahl einzusetzen ist.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, lediglich der in Vereins- angelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1.Vorstand bzw. bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorstand durch Anschlag im gemeindlichen Anschlagkasten beim Feuerwehrhaus und/oder durch Ankündigung in der lokalen Tageszeitung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 8 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a. des 1. Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr
b. des Schriftführers durch vorlesen der Protokolle
c. des Kassiers über die Jahresrechnung
d. der Sportleiter.
e. der Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben rechtzeitig vor Beginn der Versammlung im Beisein des Vorstandes die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen Bericht abzugeben.
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes durch Antrag der Rechnungsprüfer
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses.
4. ggf. Festlegung des künftigen Mitgliederbeitrags bzw. der Aufnahmegebühr
5. ggf. Satzungsänderungen
6. ggf. Anträge und Verschiedenes
Anmerkung zur Tagesordnung
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt, mit Ausnahme von Satzungsänderungen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei einer Satzungsänderung, die durch den Vereinsausschuss vorgeschlagen wurde, ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei einer Satzungsänderung, die durch Mitglieder vorgeschlagen wurde, ist 95/100 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Die abwesenden Mitglieder haben sich den Beschlüssen zu fügen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe Grundes und des Zweckes beim Vorstand das Verlangen erstellt.
§ 12
Jugendordnung
Der Verein gibt sich eine Jugendordnung und erkennt die Jugendordnung des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. in der jeweils gültigen Fassung an.
Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27.Lebensjahr vollendet haben, aus.
Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.
Die Schützenjugend gibt sich die Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet.
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur neuerlichen Beratung zurückzugeben.
Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.
§ 13
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Einladung zur Auflösungsversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Marktgemeinde Dießen am Ammersee zu übergeben mit der Auflage, es bei einer Bank für maximal 10 Jahre anzulegen. In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit, die Schützengesellschaft wieder zu gründen und den Betrag abzurufen. Sollte nach dieser Zeit die Schützengesellschaft nicht wieder gegründet sein, soll das Vermögen samt Zinsen dem Feuerwehrverein Obermühlhausen und dem Skiclub Obermühlhausen zu gleichen Teilen zugeführt werden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Sollte entweder der Feuerwehrverein Obermühlhausen oder der Skiclub Obermühlhausen nicht mehr existent sein, so fällt das Vermögen dem verbleibenden Verein zu.
Existieren zu diesem Zeitpunkt beide Vereine nicht mehr, so fällt das Vermögen an die Marktgemeinde Dießen, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Die Fahne, die Schützenketten, Schützenscheiben, Waffen, Gerätschaften, Ausrüstungsgegenstände, Inventar und schriftliche Unterlagen sollen bei der Freiwilligen Feuerwehr Obermühlhausen so lange verwahrt werden und bei einer Wiederbegründung dem neuen Verein übergeben werden.
§ 14
Datenschutz
(1) Die Gesellschaft erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ihrer Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
(EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im
Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
a) Name und Anschrift,
b) Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
c) Telefonnummern (Festnetz und Funk),
d) E-Mail-Adresse,
e) Geburtsdatum,
f) Staatsangehörigkeit,
g) Lizenz(en),
h) Ehrungen,
i) Funktion(en) im Verein,
j) Wettkampfergebnisse,
k) Zugehörigkeit zu Mannschaften,
l) Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe, m) Bedürfnisse etc., z. B. gern. WaffG
(2) Die Gesellschaft hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen sie und/oder ihre Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt die Gesellschaft personenbezogene Datenseiner Mitglieder {Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) in der Gesellschaft, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Die Gesellschaft stellt hierbei vertraglich sicher, dass
der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
(3) Im Zusammenhang mit ihrem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht die Gesellschaft personenbezogene Daten und Fotos ihrer Mitglieder z. B. in der Vereinszeitung sowie auf ihrer Homepage und übermittelt Daten und
Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Mitglieder des Schützenmeisteramtes und Gesellschaftsausschusses und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/ Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation der Gesellschaft und des Sportbetriebes nötig sind Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Schützenmeisteramt der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und die Gesellschaft entfernt vorhandene Fotos von ihrer Homepage.
(4) Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist die Gesellschaft verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über ihren Landesverband (BSSB) dorthin zu melden.
Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt die Gesellschaft personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos ihrer Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
Übermittelt werden an den Empfängerverband der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verband entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
(5) In seiner Vereinszeitung sowie insbesondere auf ihrer Homepage berichtet die Gesellschaft auch über Ehrungen und Geburtstage der Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht.
Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion in der Gesellschaft und soweit erforderlich - Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf die Gesellschaft- unter Meldung von Name, Funktion in der Gesellschaft, Gesellschafts- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer - auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Schützenmeisteramt der Veröffentlichung/ Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Die Gesellschaft informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein
Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung. Anderenfalls entfernt die Gesellschaft Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von ihrer Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Mitglieder des Schützenmeisteramtes und Gesellschaftsausschusses, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung in der Gesellschaft die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(7) Diese Informationen werden in dem EDV-System der Gesellschaft gespeichert. Jedem Mitglied der Gesellschaft wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Gesellschaft intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Gesellschaftszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist der Gesellschaft nur erlaubt, sofern sie aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(9) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere§§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 angenommen.
1. Schützenmeisterin