Satzung der Schützengesellschaft D`Windachtaler Obermühlhausen
Eingetragen
im Vereinsregister AG Augsburg VR 40562
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft D'Windachtaler Obermühlhausen
e.V." und hat seinen Sitz in Dießen/A. Ortsteil Obermühlhausen.
Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er wurde 1876 gegründet.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied
des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Der
Verein ist im Vereinsregister eingetragen, im Sinne des § 21 BGB.
§ 2
Zweck des Vereins
Die Schützengesellschaft "D'Windachtaler Obermühlhausen
e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein will
seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen
und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet
des Sports. Im Einzelnen durch:
a. Abhalten von gemeinschaftlichen
Schießübungen mit Sportwaffen unter Aufsicht von geprüften Übungsleitern.
b.
Sportliches Schießen nach der Schießordnung des BSSB und des DSB, z.B.
Rundenwettkämpfe, Gaumeisterschaften usw.
c. Förderung der Jugend.
d.
Allgemeine Pflege des Bayerischen Schützenbrauchtums.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das
Mindestalter, welches der BSSB vorschreibt, hat. Gesuche um Aufnahme sind
schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten.
Bei Aufnahme von
Jungschützen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist eine
schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten dem Vorstand
vorzulegen. Der aufnehmende Schütze muss an drei Veranstaltungen der laufenden
Saison teilnehmen. Über die Aufnahme wird im Vereinsausschuss abgestimmt. Die
einfache Mehrheit reicht zur Aufnahme.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch
kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Für die Aufnahme in den
Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung
festlegt.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a.
durch Austritt: Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand
gegenüber erfolgen, die Kündigungsfrist ist spätestens 4 Wochen vor Ende des
Geschäftsjahres (30. November).
Geschieht die Kündigung nicht fristgerecht,
hat das Mitglied die Beiträge und sonstige
Leistungen für das laufende Jahr
voll zu entrichten.
b. durch Ausschluss: Er kann erfolgen bei Verletzung der
Satzung, bei Vorstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober
Verletzungen von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der
Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer
rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens oder einer rechtskräftigen
Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Ausschluss erfolgt auch bei
Nichtbezahlung der Beiträge nach vorhergegangener Mahnung. Über den Ausschluss
entscheidet auf Antrag der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören
oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Alle
Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief
mitzuteilen.
c. durch den Tod.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der
Schützenausweis ist an das Schützenmeisteramt zurückzugeben.
§ 6
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen der Vereins
Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten
Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen
Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen
Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu
befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher
Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages
gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
§ 7
Ehrenmitglieder
Vereinsmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag der Versammlung oder des Ausschusses zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über den Vorschlag stimmt der Ausschuss mit
einfacher Mehrheit ab.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen
Mitglieder ohne deren Pflichten. Ehrenschützenmeister haben im Vereinsausschuss
einen Sitz ohne Stimmrecht.
§ 8
Beiträge der Mitglieder
Der Verein
erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr,
dessen Höhe von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
festgelegt wird. Der Beitrag ist im Januar eines jeden Jahres im Voraus per
Lasteinzug zu zahlen.
Bankgebühren die wegen ungenügender Deckung oder
Nichtmitteilung einer Änderung der Bankverbindung entstehen, müssen vom Mitglied
getragen werden.
§ 9
Verwendung der Vereinsmittel
Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim
Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vorstands- und
Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer
pauschalen Aufwandsentschädigung i. S.d. § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
Näheres regelt die Vereinsordnung bzw. die Mitgliederversammlung.
§ 10
Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
1. der
Vorstand
2. das Schützenmeisteramt,
3. der Vereinsausschuss,
4. die
Mitgliederversammlung
zu 1. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1.
und 2. Schützenmeister. Sie sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jedes
Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des
2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der
Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Der 2. Schützenmeister hat den 1.
Schützenmeister in allen Obliegenheiten zu unterstützen.
zu 2. Das
Schützenmeisteramt
Das Schützenmeisteramt besteht aus:
a. dem Vorstand
b. dem 1. Kassier
c. dem 1. Schriftführer
d. dem 1. Sportleiter
e. dem
1. Jugendleiter
Der 1. Kassier besorgt das Kassenwesen, er ist für die
richtige Eintragung der Ein- und Ausgaben verantwortlich und hat das Kassenbuch
bei jeder Versammlung vorzulegen. Bei dieser Gelegenheit steht jedem Mitglied
das Recht zu, sich von der richtigen Kassenführung zu überzeugen.
Der 1.
Schriftführer besorgt alle schriftlichen Angelegenheiten soweit sie nicht vom
Vorstand erledigt werden, führt das Protokollbuch, ebenso ein genaues
Mitgliederverzeichnis. Das Protokollbuch hat er bei jeder Versammlung
vorzulesen.
Er ist für Eintragungen in das Schießbuch, für die
Scheibenausgabe und -annahme nebst Auswertung in Zusammenarbeit mit den
Sportleitern verantwortlich.
Der 2. Schriftführer hat den 1. Schriftführer in
allen Obliegenheiten zu unterstützen.
Der 1. Sportleiter hat dafür zu sorgen,
dass die schießsportlichen Veranstaltungen nach den allgemein gültigen Regeln
durchgeführt werden.
Dem 1. Jugendleiter obliegen die gleichen Belange wie
dem 1. Sportleiter jedoch mit Schwerpunkt auf die Schützenjugend. Der 2.
Sportleiter und der 2. Jugendleiter haben den 1. Sportleiter sowie den 1.
Jugendleiter und die Schriftführer in allen Obliegenheiten zu unterstützen.
Dem Damenleiter obliegen die gleichen Belange wie dem 1. Sportleiter jedoch mit
Schwerpunkt auf die Damen.
zu 3. Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss
besteht aus:
a. dem Schützenmeisteramt
b. dem 2. Schriftführer
c. dem
2. Sportleiter
d. dem 2. Jugendleiter
e dem Damenleiter
f. dem Zeugwart
g. den Beisitzern, deren Anzahl die Mitgliederversammlung bestimmt.
Für
spezielle Aufgabengebiete kann der Vereinsausschuss erweitert werden. Eine
Personalunion sollte vermieden werden.
Aufgabe des Vereinsausschusses ist es,
den Vorstand in allen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Der
Vorstand ist an die Mehrheitsbeschlüsse des Vereinsausschusses gebunden.
Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes bzw. bei dessen
Abwesenheit die des 2. Vorstandes.
Der Ausschuss wird durch den 1. bzw . 2.
Vorstand einberufen. Dieser leitet die Sitzung. Die Mitglieder des Vorstandes,
des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses haben bei Ausschusssitzungen
Sitz und Stimme.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes müssen in geheimer
Wahl per Stimmzettel mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Sie bleiben bis
zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Alle weiteren Mitglieder des
Vereinsausschusses, zwei Rechnungsprüfer und die Fahnenabordnung werden ebenso
auf die Dauer von 3 Jahren per Akklamation gewählt.
Sie bleiben bis zur
nächsten gültigen Wahl im Amt.
Wahlberechtigt sind Jugendliche erst nach
Vollendung ihres 16. Lebensjahres.
Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf
der Amtsperiode aus, entscheidet der Ausschuss ob eine Generalversammlung zur
Neuwahl einberufen wird oder ein kommissarischer Vertreter bis zur nächsten
ordentlichen Neuwahl einzusetzen ist.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus, lediglich der in Vereins- angelegenheiten
entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal
im Jahr zusammen. Sie wird vom 1.Vorstand bzw. bei dessen Verhinderung durch den
2. Vorstand durch Anschlag im gemeindlichen Anschlagkasten beim Feuerwehrhaus
und/oder durch Ankündigung in der lokalen Tageszeitung unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 8 Tage
vor der Versammlung zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im
Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a. des 1.
Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr
b. des Schriftführers durch
vorlesen der Protokolle
c. des Kassiers über die Jahresrechnung
d. der
Sportleiter.
e. der Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben rechtzeitig
vor Beginn der Versammlung im Beisein des Vorstandes die Kassenführung und die
Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber
einen Bericht abzugeben.
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes durch Antrag
der Rechnungsprüfer
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des
Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses.
4. ggf. Festlegung des
künftigen Mitgliederbeitrags bzw. der Aufnahmegebühr
5. ggf.
Satzungsänderungen
6. ggf. Anträge und Verschiedenes
Anmerkung zur
Tagesordnung
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 3 Tage
vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden; spätere nur,
wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt, mit Ausnahme von Satzungsänderungen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die
sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die
Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei einer Satzungsänderung, die durch den Vereinsausschuss vorgeschlagen wurde,
ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei
einer Satzungsänderung, die durch Mitglieder vorgeschlagen wurde, ist 95/100
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
Über den wesentlichen
Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine
Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter
gegenzuzeichnen. Die abwesenden Mitglieder haben sich den Beschlüssen zu fügen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere
Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3
der Mitglieder schriftlich unter Angabe Grundes und des Zweckes beim Vorstand
das Verlangen erstellt.
§ 12
Jugendordnung
Der Verein gibt sich eine
Jugendordnung und erkennt die Jugendordnung des Bayerischen Sportschützenbundes
e. V. in der jeweils gültigen Fassung an.
Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden
die Schützenjugend; sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr
27.Lebensjahr vollendet haben, aus.
Unberührt bleiben die Altersgrenzen für
Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.
Die Schützenjugend gibt sich die
Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie
nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt
und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung über die
sie in eigener Zuständigkeit entscheidet.
Das Schützenmeisteramt ist
berechtigt, sich über die Geschäftsführung zu unterrichten. Es kann Beschlüsse,
die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr
widersprechen, beanstanden und zur neuerlichen Beratung zurückzugeben.
Werden
sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.
§ 13
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit mindestens zwei
Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Einladung zur
Auflösungsversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen. Zur
Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung
der Verpflichtungen noch verbleibt, der Marktgemeinde Dießen am Ammersee zu
übergeben mit der Auflage, es bei einer Bank für maximal 10 Jahre anzulegen. In
diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit, die Schützengesellschaft wieder zu
gründen und den Betrag abzurufen. Sollte nach dieser Zeit die
Schützengesellschaft nicht wieder gegründet sein, soll das Vermögen samt Zinsen
dem Feuerwehrverein Obermühlhausen und dem Skiclub Obermühlhausen zu gleichen
Teilen zugeführt werden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden haben.
Sollte entweder der Feuerwehrverein Obermühlhausen
oder der Skiclub Obermühlhausen nicht mehr existent sein, so fällt das Vermögen
dem verbleibenden Verein zu.
Existieren zu diesem Zeitpunkt beide Vereine
nicht mehr, so fällt das Vermögen an die Marktgemeinde Dießen, die das Vermögen
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Die Fahne, die
Schützenketten, Schützenscheiben, Waffen, Gerätschaften, Ausrüstungsgegenstände,
Inventar und schriftliche Unterlagen sollen bei der Freiwilligen Feuerwehr
Obermühlhausen so lange verwahrt werden und bei einer Wiederbegründung dem neuen
Verein übergeben werden.
§ 14
Datenschutz
(1) Die Gesellschaft erhebt,
verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ihrer Mitglieder (Einzelangaben
über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen
(EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung
zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im
Rahmen der
Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende
Mitgliederdaten:
a) Name und Anschrift,
b) Bankverbindung (falls
Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
c) Telefonnummern (Festnetz und
Funk),
d) E-Mail-Adresse,
e) Geburtsdatum,
f) Staatsangehörigkeit,
g) Lizenz(en),
h) Ehrungen,
i) Funktion(en) im Verein,
j)
Wettkampfergebnisse,
k) Zugehörigkeit zu Mannschaften,
l) Startrechte und
ausgeübte Wettbewerbe, m) Bedürfnisse etc., z. B. gern. WaffG
(2) Die
Gesellschaft hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen
sie und/oder ihre Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur
Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist,
übermittelt die Gesellschaft personenbezogene Datenseiner Mitglieder {Name,
Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) in der Gesellschaft, etc.) an das
zuständige Versicherungsunternehmen. Die Gesellschaft stellt hierbei vertraglich
sicher, dass
der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem
Übermittlungszweck gemäß verwendet.
(3) Im Zusammenhang mit ihrem
Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht die
Gesellschaft personenbezogene Daten und Fotos ihrer Mitglieder z. B. in der
Vereinszeitung sowie auf ihrer Homepage und übermittelt Daten und
Fotos zur
Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies
betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen,
Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen
anwesende Mitglieder des Schützenmeisteramtes und Gesellschaftsausschusses und
sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/ Übermittlung von Daten beschränkt
sich hierbei auf Daten, die zur Organisation der Gesellschaft und des
Sportbetriebes nötig sind Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und
Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie
Einstufungen in Behindertenklassen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem
Schützenmeisteramt der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person
widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/
Übermittlung und die Gesellschaft entfernt vorhandene Fotos von ihrer Homepage.
(4) Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist die Gesellschaft verpflichtet,
bestimmte personenbezogene Daten über ihren Landesverband (BSSB) dorthin zu
melden.
Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes-
bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen
übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen
Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt die
Gesellschaft personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos ihrer Mitglieder an
diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
Übermittelt werden an den
Empfängerverband der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse,
Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe,
Lizenzen, Vereins und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in
Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern
und E-Mail-Adressen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des
verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person
widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die
Veröffentlichung/Übermittlung und der Verband entfernt vorhandene Einzelfotos
von seiner Homepage.
(5) In seiner Vereinszeitung sowie insbesondere auf
ihrer Homepage berichtet die Gesellschaft auch über Ehrungen und Geburtstage der
Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von
Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht.
Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion in der
Gesellschaft und soweit erforderlich - Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf die Gesellschaft- unter Meldung von
Name, Funktion in der Gesellschaft, Gesellschafts- sowie Abteilungszugehörigkeit
und deren Dauer - auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische
Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene
Mitglied jederzeit gegenüber dem Schützenmeisteramt der Veröffentlichung/
Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder
für einzelne Ereignisse widersprechen. Die Gesellschaft informiert das Mitglied
rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem
Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein
Widerspruch
erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die
Veröffentlichung/ Übermittlung. Anderenfalls entfernt die Gesellschaft Daten und
Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von ihrer Homepage und verzichtet auf
künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
(6) Mitgliederlisten werden als
Datei oder in gedruckter Form soweit an Mitglieder des Schützenmeisteramtes und
Gesellschaftsausschusses, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie
deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung in der Gesellschaft die
Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die
Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B.
Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die
schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten
nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(7) Diese Informationen werden in
dem EDV-System der Gesellschaft gespeichert. Jedem Mitglied der Gesellschaft
wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden
dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der
Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen
über Nichtmitglieder werden von der Gesellschaft intern nur verarbeitet, wenn
sie zur Förderung des Gesellschaftszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der
Verarbeitung entgegensteht.
(8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit
verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung,
Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer
personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine
anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende, Datenverwendung ist der Gesellschaft nur erlaubt, sofern sie aus
gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht
statthaft.
(9) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere§§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über
die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der
Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15.3.2025
angenommen.
1. Schützenmeisterin